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Section 265
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Dies Innere mit seinem Entgegengesetzten und ihre Beziehung
aufeinander näher betrachtet, ergibt sich, daß vors erste die beiden
Seiten des Gesetzes nicht mehr wie bei frühern Gesetzen lauten, worin
sie als selbstständige _Dinge_ jede als ein besonderer Körper
erschienen, noch auch fürs andere so, daß das Allgemeine irgend sonst
_außer dem Seienden_ seine Existenz haben sollte. Sondern das
organische Wesen ist ungetrennt überhaupt zu Grunde gelegt, als
Inhalt des Innern und Äußern, und für beide dasselbe; der Gegensatz
ist dadurch nur noch ein rein formeller, dessen reale Seiten dasselbe
_An-sich_ zu ihrem Wesen, zugleich aber, indem Inneres und Äußeres