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Section 308
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Die Momente, die den Inhalt des Gesetzes ausmachen, sind einerseits
die Individualität selbst, anderseits ihre allgemeine unorganische
Natur, nämlich die vorgefundenen Umstände, Lage, Gewohnheiten, Sitten,
Religion, und so weiter; aus diesen ist die bestimmte Individualität
zu begreifen. Sie enthalten Bestimmtes ebensowohl als Allgemeines,
und sind zugleich _Vorhandenes_, das sich der Beobachtung darbietet,
und sich an der andern Seite in der Form der Individualität ausdrückt.