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Section 692
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Das Urteilen ist aber auch als positive Handlung des Gedankens zu
betrachten und hat einen positiven Inhalt; durch diese Seite wird der
Widerspruch, der in dem auffassenden Bewußtsein vorhanden ist, und
seine Gleichheit mit dem ersten noch vollständiger.--Das handelnde
Bewußtsein spricht dies sein bestimmtes Tun als Pflicht aus, und das
beurteilende kann ihm dies nicht ableugnen; denn die Pflicht selbst
ist die jeden Inhalts fähige, inhaltslose Form,--oder die konkrete
Handlung, in ihrer Vielseitigkeit an ihr selbst verschieden, hat die
allgemeine Seite, welche die ist, die als Pflicht genommen wird,
ebensosehr an ihr als die besondere, die den Anteil und das Interesse