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Section 2141
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Der Schluß der unmittelbaren _Realisirung_ selbst bedarf hier keiner
nähern Ausführung; er ist ganz nur der oben betrachtete Schluß der
_äußerlichen Zweckmäßigkeit_; nur der Inhalt macht den Unterschied
aus. In der äußerlichen als der formellen Zweckmäßigkeit war er ein
unbestimmter endlicher Inhalt überhaupt, hier ist er zwar auch ein
endlicher, aber als solcher zugleich absolut geltender. Aber in
Ansehung des Schlußsatzes, des ausgeführten Zwecks, tritt ein
weiterer Unterschied ein. Der endliche Zweck kommt in seiner