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Section 912
Passage 1 of 3 · section 912 of 2174
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Diejenigen aber ferner, welche mit den gegenüber stehenden unter sich
verglichenen beiden oder vielmehr Vielen überhaupt, die Reihe der
Exponenten des Verhaltens derselben abgeben, sind an ihnen selbst
gleichfalls Selbstständige, jedes ein specifisches Etwas von einem ihm
an sich zuständigen Maaßverhältniß. Sie sind insofern gleichfalls jedes
als Einheit zu nehmen, so daß sie an den erst genannten unter sich bloß
verglichenen Beiden oder vielmehr unbestimmt Mehrern eine Reihe von
Exponenten haben, welche Exponenten die Vergleichungszahlen der so eben