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Section 483
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Aber das sittliche Wesen hat sich selbst in zwei Gesetze gespalten,
und das Bewußtsein, als unentzweites Verhalten zum Gesetze, ist nur
_einem_ zugeteilt. Wie dies _einfache_ Bewußtsein auf dem absoluten
Rechte besteht, daß ihm als sittlichem das Wesen _erschienen_ sei,
wie es _an sich_ ist, so besteht dieses Wesen auf dem Rechte seiner
_Realität_, oder darauf, gedoppeltes zu sein. Dies Recht des Wesens
steht aber zugleich dem Selbstbewußtsein nicht gegenüber, daß es
irgendwoanders wäre, sondern es ist das eigne Wesen des
Selbstbewußtseins; es hat darin allein sein Dasein und seine Macht,
und sein Gegensatz ist die _Tat_ des _Letztern_. Denn dieses, eben