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Section 1208
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Um dieser Identität des Grundes und Begründeten willen, sowohl dem
Inhalte als der Form nach, ist der Grund zureichend (das Zureichende
auf dieß Verhältniß eingeschränkt); es ist nichts im Grunde, was nicht
im Begründeten ist, so wie nichts im Begründeten, was nicht im Grunde
ist. Wenn nach einem Grunde gefragt wird, will man dieselbe Bestimmung,
die der Inhalt ist, doppelt sehen, das eine Mal in der Form des
Gesetzten, das andere Mal in der des in sich reflektirten Daseyns, der
Wesentlichkeit.