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Section 1602
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Durch den _Verstand_ pflegt das Vermögen der Begriffe überhaupt
ausgedrückt zu werden, er wird insofern von der _Urtheilskraft_ und
dem Vermögen der Schlüsse, als der formellen _Vernunft_,
unterschieden. Vornehmlich aber wird er der _Vernunft_
entgegengesetzt; insofern aber bedeutet er nicht das Vermögen des
Begriffs überhaupt, sondern der _bestimmten_ Begriffe, wobei die
Vorstellung herrscht, als ob der Begriff _nur_ ein _Bestimmtes_ sey.
Wenn der Verstand in dieser Bedeutung von der formellen Urtheilskraft
und der formellen Vernunft unterschieden wird, so ist er als Vermögen
des _einzelnen_ bestimmten Begriffs zu nehmen. Denn das Urtheil und