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Section 1654
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Es ist daher passend und Bedürfniß, für die Urtheilsbestimmungen
diese _Namen, Subjekt_ und _Prädikat_, zu haben; als Namen sind sie
etwas Unbestimmtes, das erst noch seine Bestimmungen erhalten soll;
und mehr als Namen sind sie daher nicht. Begriffsbestimmungen selbst
könnten für die zwei Seiten des Urtheils Theils aus diesem Grunde
nicht gebraucht werden; Theils aber noch mehr darum nicht, weil die
Natur der Begriffsbestimmung sich hervorthut, nicht ein Abstraktes
und Festes zu seyn, sondern ihre entgegengesetzte in sich zu haben,
und an sich zu setzen; indem die Seiten des Urtheils selbst Begriffe,
also die Totalität seiner Bestimmungen sind, so müssen sie dieselben